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Finanzamt: Wer kann definitiv keine Golfturniere absetzen?

Finanzamt und Golfturniere ist seit Jahren ein heikles Thema! Laut Einkommenssteuerrecht können Kosten für ‚Jagd oder Fischerei, Segel-oder Motoryachten‘ und Ähnliches nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden, auch wenn der Unternehmer mit den Events seine Kunden enger an die Firma binden will. Der Fiskus hält das für überflüssige, unangemessene Repräsentation. Seit Jahren müssen auch Golfturnierveranstalter damit rechnen, dass das Finanzamt ihre Ausgaben für ein Golfturnier nicht anerkennt. Speziell für Autohändler gibt es jetzt eine klare Absage vom Finanzamt bzw. Oberfinanzdirektion (OFD).

Golf-Gesetze
Seit Jahren beschäftigen sich deutsche Gerichte mit der Anerkennung oder Abweisung von Golfturnier-Kosten.

Harte Schlappe für Automobilisten und ein klarer Handlungsbedarf Seitens des Deutschen Golf Verbandes, denn so ein Urteil könnte auch für viele Golfclubs wirtschaftliche Einbußen nach sich ziehen! Wenn das Finanzamt Golfturniere so blockiert,  hat dies auch Auswirkungen auf das komplette Golf-Business.

Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben am 30. Juni 2016 (OFD Frankfurt S 2145 A – 11 – St 210) die Auffassung vertreten, dass bei Aufwendungen der Automobilvertragshändler für die Veranstaltung von Golfturnieren das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG zu berücksichtigen ist. Diese Verfügung betr. Aufwendungen für die Veranstaltung von Golfturnieren als nichtabziehbare Betriebsausgaben betrifft alle Autohäuser, welche Golfturniere organisieren – von BMW über Porsche bis Audi!

Zur Frage, ob bei Automobilvertragshändlern die Aufwendungen für die Veranstaltungen von Golfturnieren den nichtabzugsfähigen Betriebsausgaben i. S. d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG zuzuordnen sind oder ob bei diesen Aufwendungen der Sponsoringgedanke im Vordergrund steht und daher der Sponsoringerlass des BMF vom 18. Februar 1998 (BStBl I S. 212)[1] anzuwenden ist, haben die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder die Auffassung vertreten, dass bei Aufwendungen der Automobilvertragshändler für die Veranstaltung von Golfturnieren das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG zu berücksichtigen ist.

Finanzamt Golfturniere: Wer darf was?

In dem zu beurteilenden Sachverhalt wurde eine Golf-Turnierserie im Amateurbereich durchgeführt. Die Automobilvertragshändler traten bei den Turnieren als Veranstalter auf. Sie übernahmen die Kosten für die Platzbuchung, Platzgebühr, Bewirtung sowie für kleinere Sachgeschenke. Zudem waren die Vertragshändler verantwortlich für die Auswahl und Einladung der Teilnehmer.

Mit BFH-Urteil vom 16. 12. 2015 IV R 24/13 hat der BFH diese Rechtsauffassung bestätigt. Er hat entschieden, dass Aufwendungen für die Durchführung eines Golfturniers einschließlich der Aufwendungen für die Bewirtung der Turnierteilnehmer und Dritter im Rahmen einer sich an das Golfturnier anschließenden Abendveranstaltung nicht abziehbare Betriebsausgaben i. S. d. § 4
Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG sind und dies auch dann gilt, wenn beide Veranstaltungen auch dem Zweck dienen, Spenden für die Finanzierung einer Wohltätigkeitsveranstaltung zu generieren. Der BFH führt unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung dazu aus, dass das Abzugsverbot geschaffen wurde, weil der Gesetzgeber die genannten Ausgaben ‚ihrer Art nach als überflüssige und unangemessene Repräsentation‘ ansah und ‚im Interesse der Steuergerechtigkeit und des sozialen Friedens den Aufwand nicht länger durch den Abzug vom steuerpflichtigen Gewinn auf die Allgemeinheit abgewälzt‘ wissen wollte. Deshalb unterlägen sämtliche durch das Turnier verursachten Ausgaben – ungeachtet ihrer betrieblichen Veranlassung – dem steuerlichen Abzugsverbot.

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